Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen
§ 1.Paragraph eins,
Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Im RIS seit
22.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20011230
Dokumentnummer
NOR40224882