Bundesrecht konsolidiert

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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) § 1

Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen

Paragraph eins,

Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011230

Dokumentnummer

NOR40224882

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