§ 1.Paragraph eins,
Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen. Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2020,, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach Paragraph 28, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen.