Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
09.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ETV 2020
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Erstprüfung
§ 6.Paragraph 6,
Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen. Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.
Im RIS seit
14.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20011222
Dokumentnummer
NOR40224501