Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikverordnung 2020 § 6

Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 308/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETV 2020

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Erstprüfung

Paragraph 6,

Jede elektrische Niederspannungsanlage muss einer Prüfung nach den anerkannten Regeln der Technik unterzogen werden, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen wird, um die Einhaltung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 nachzuweisen. Bei Anwendung der jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011222

Dokumentnummer

NOR40224501

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