(1)Absatz eins,Bei Sicherheitsvorfällen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten geführt haben oder noch führen, haben Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Regulierungsbehörde unverzüglich ab Kenntnis des Vorfalls hiervon unter Übermittlung der im Hinblick auf die Datenlage verfügbaren Angaben gemäß Z 1 bis 14 in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format zu informieren („Erstmeldung“). Die Wiederherstellung der betroffenen Dienste ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Regulierungsbehörde in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Format binnen maximal 24 Stunden ab Wiederherstellung der betroffenen Dienste folgende Informationen zu übermitteln („Folgemeldung“):Bei Sicherheitsvorfällen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten geführt haben oder noch führen, haben Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Regulierungsbehörde unverzüglich ab Kenntnis des Vorfalls hiervon unter Übermittlung der im Hinblick auf die Datenlage verfügbaren Angaben gemäß Ziffer eins bis 14 in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format zu informieren („Erstmeldung“). Die Wiederherstellung der betroffenen Dienste ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Regulierungsbehörde in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Format binnen maximal 24 Stunden ab Wiederherstellung der betroffenen Dienste folgende Informationen zu übermitteln („Folgemeldung“):
Datum und Uhrzeit des Beginns des Vorfalls;
Ursache des Vorfalls nach folgenden Kategorien: Naturereignis, menschliches Versagen, böswilliger Angriff, Systemfehler oder Drittversagen;
betroffenes Betriebsmittel (zB mobile Basisstation, Netzknoten, Home Subscriber Server, internationale Datenübertragungsanbindung);
betroffener Dienst (nach Kategorien: Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, fester Internetzugang, mobiler Internetzugang) und zu Grunde liegende Technologie;
Anzahl der in der jeweiligen Dienstekategorie betroffenen Teilnehmer:
bei Festnetztelefonie nach Anzahl der betroffenen Anschlüsse,
bei Mobiltelefonie nach Anzahl der betroffenen aktivierten SIM-Karten,
bei festen Internetzugängen nach Anzahl der betroffenen Anschlüsse,
bei mobilen Internetzugängen nach Anzahl der betroffenen aktivierten SIM-Karten;
Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern (betroffene Notrufnummern, Anzahl der betroffenen Teilnehmer in der jeweiligen Dienstekategorie);
Anzahl der in allen Dienstekategorien insgesamt betroffenen Teilnehmer;
ergriffene Maßnahmen zur Behebung des Vorfalls und Wiederherstellung des Dienstes;
Vorgehen nach dem Vorfall (Risikominimierung in künftigen Fällen, Schätzung der Effizienz der ergriffenen Maßnahmen);
langfristig bedeutsame Erkenntnisse aus dem Vorfall;
Wiederherstellungszeitraum vom Beginn des Vorfalls bis zur Wiederherstellung des betroffenen Dienstes;
betroffene Zusammenschaltungen in Form der betroffenen Zusammenschaltungspartner und betroffenen Zusammenschaltungsstandorte;
Kurzbeschreibung und Analyse des Vorfalls;
gegebenenfalls Angaben über eine erfolgte oder geplante Information der Öffentlichkeit.
Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß § 4 Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß Paragraph 4, Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.