Absatz eins,Bei Sicherheitsvorfällen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten geführt haben oder noch führen, haben Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Regulierungsbehörde unverzüglich ab Kenntnis des Vorfalls hiervon unter Übermittlung der im Hinblick auf die Datenlage verfügbaren Angaben gemäß Ziffer eins bis 14 in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format zu informieren („Erstmeldung“). Die Wiederherstellung der betroffenen Dienste ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Regulierungsbehörde in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Format binnen maximal 24 Stunden ab Wiederherstellung der betroffenen Dienste folgende Informationen zu übermitteln („Folgemeldung“):
- Ziffer einsDatum und Uhrzeit des Beginns des Vorfalls;
- Ziffer 2Ursache des Vorfalls nach folgenden Kategorien: Naturereignis, menschliches Versagen, böswilliger Angriff, Systemfehler oder Drittversagen;
- Ziffer 3betroffenes Betriebsmittel (zB mobile Basisstation, Netzknoten, Home Subscriber Server, internationale Datenübertragungsanbindung);
- Ziffer 4betroffener Dienst (nach Kategorien: Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, fester Internetzugang, mobiler Internetzugang) und zu Grunde liegende Technologie;
- Ziffer 5Anzahl der in der jeweiligen Dienstekategorie betroffenen Teilnehmer:
- Litera abei Festnetztelefonie nach Anzahl der betroffenen Anschlüsse,
- Litera bbei Mobiltelefonie nach Anzahl der betroffenen aktivierten SIM-Karten,
- Litera cbei festen Internetzugängen nach Anzahl der betroffenen Anschlüsse,
- Litera dbei mobilen Internetzugängen nach Anzahl der betroffenen aktivierten SIM-Karten;
- Ziffer 6Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern (betroffene Notrufnummern, Anzahl der betroffenen Teilnehmer in der jeweiligen Dienstekategorie);
- Ziffer 7Anzahl der in allen Dienstekategorien insgesamt betroffenen Teilnehmer;
- Ziffer 8ergriffene Maßnahmen zur Behebung des Vorfalls und Wiederherstellung des Dienstes;
- Ziffer 9Vorgehen nach dem Vorfall (Risikominimierung in künftigen Fällen, Schätzung der Effizienz der ergriffenen Maßnahmen);
- Ziffer 10langfristig bedeutsame Erkenntnisse aus dem Vorfall;
- Ziffer 11Wiederherstellungszeitraum vom Beginn des Vorfalls bis zur Wiederherstellung des betroffenen Dienstes;
- Ziffer 12betroffene Zusammenschaltungen in Form der betroffenen Zusammenschaltungspartner und betroffenen Zusammenschaltungsstandorte;
- Ziffer 13Kurzbeschreibung und Analyse des Vorfalls;
- Ziffer 14gegebenenfalls Angaben über eine erfolgte oder geplante Information der Öffentlichkeit.
Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß Paragraph 4, Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.