(1)Absatz eins,Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 nicht oder teilweise nicht nachkommt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung des Vorliegens einer Einschränkung der Vertriebsfähigkeit die betreffende Arzneispezialität in der Liste gemäß § 1 Abs. 3 allgemein zugänglich zu veröffentlichen.Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder teilweise nicht nachkommt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung des Vorliegens einer Einschränkung der Vertriebsfähigkeit die betreffende Arzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.