Kurztitel

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder teilweise nicht nachkommt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung des Vorliegens einer Einschränkung der Vertriebsfähigkeit die betreffende Arzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Liegt eine Vertriebseinschränkung gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010928

Dokumentnummer

NOR40220865