Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.07.2020
Außerkrafttretensdatum
25.10.2022
Abkürzung
IG-ZG-V
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§ 1.Paragraph eins,
Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:
Mechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingesetzt wurde,
Ermittlungsteam zur Förderung von Verantwortlichkeit für die vom Islamischen Staat im Irak und in der Levante begangenen Verbrechen (UNITAD), das vom Sicherheitsrat mit Resolution 2379 (2017) vom 21. September 2017 eingesetzt wurde,
Unabhängiger Untersuchungsmechanismus für Myanmar (IIMM), der vom Menschenrechtsrat mit Resolution 39/2 vom 27. September 2018 eingesetzt wurde.
Im RIS seit
02.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022
Gesetzesnummer
20011209
Dokumentnummer
NOR40224299