Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.07.2020

Außerkrafttretensdatum

25.10.2022

Abkürzung

IG-ZG-V

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph eins,

  Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:

  1. Ziffer eins
    Mechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingesetzt wurde,
  2. Ziffer 2
    Ermittlungsteam zur Förderung von Verantwortlichkeit für die vom Islamischen Staat im Irak und in der Levante begangenen Verbrechen (UNITAD), das vom Sicherheitsrat mit Resolution 2379 (2017) vom 21. September 2017 eingesetzt wurde,
  3. Ziffer 3
    Unabhängiger Untersuchungsmechanismus für Myanmar (IIMM), der vom Menschenrechtsrat mit Resolution 39/2 vom 27. September 2018 eingesetzt wurde.

Im RIS seit

02.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

20011209

Dokumentnummer

NOR40224299

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/296/P1/NOR40224299

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