Bundesrecht konsolidiert

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Fahrverbot auf der A13 Brennerautobahn im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf den Abfahrtsrampen § 1

Kurztitel

Fahrverbot auf der A13 Brennerautobahn im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf den Abfahrtsrampen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 7 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Gesetzesnummer

20011208

Dokumentnummer

NOR40224241

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