Bundesrecht konsolidiert

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Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Schwerpunktlehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil müssen ein oder zwei der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Buchbinder/Buchbinderin
    2. Ziffer 2
      Buchfertigungstechnik
    3. Ziffer 3
      Postpresstechnologie
  3. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchbindetechniker und Postpresstechnologe, Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Alle auszubildenden und absolvierten Schwerpunkte sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224138

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