Bundesrecht konsolidiert

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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) § 1

Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten

Paragraph eins,

Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

20011180

Dokumentnummer

NOR40223437

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