Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020 § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011172

Dokumentnummer

NOR40223293

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