Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

07.10.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

20011172

Dokumentnummer

NOR40223293