(5)Absatz 5,Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Zulässig für diese Ortsbezeichnung sind jene unter § 3 (2) genannten, mit Ausnahme von Großlagen (Spitzer Graben).Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Zulässig für diese Ortsbezeichnung sind jene unter Paragraph 3, (2) genannten, mit Ausnahme von Großlagen (Spitzer Graben).