Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Wachau“ § 4

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wachau“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  2. Absatz 2,Jegliche Form der Alkoholerhöhung (Anreicherung) ist untersagt.
  3. Absatz 3,Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Angabe einer Ried darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC verwendet werden; insbesondere verboten ist die Angabe einer Ried bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Zulässig für diese Ortsbezeichnung sind jene unter Paragraph 3, (2) genannten, mit Ausnahme von Großlagen (Spitzer Graben).
  6. Absatz 6,Die Angabe von Marken oder Phantasiebezeichnungen, die nur von einem Einzelbetrieb genützt werden können, ist nicht gestattet.
  7. Absatz 7,Der Wein darf keinen oder einen nur kaum merkbaren Holzton aufweisen.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20011163

Dokumentnummer

NOR40223097

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