Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.