Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.08.2020

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40225984

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