Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.03.2020

Außerkrafttretensdatum

13.08.2020

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40222746

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