Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2029

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 2,

Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40222745

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