Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.03.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2029
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Im RIS seit
16.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011128
Dokumentnummer
NOR40222745