Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
15.03.2020
30.06.2029
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
13.12.2021
20011128
NOR40222745