(3)Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.