Bundesrecht konsolidiert

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Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates § 5

Kurztitel

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Sitzungsgeld

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.
  2. Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
  3. Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222539

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