Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 5
01.01.2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
09.04.2020
20011117
NOR40222539