(2)Absatz 2,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgtDie Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.