Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates § 2

Kurztitel

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Höhe der Funktionsgebühr

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
    2. Ziffer 2
      für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222536

Navigation im Suchergebnis