Absatz eins,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
09.04.2020
20011117
NOR40222536