Bundesrecht konsolidiert

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Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst § 1

Kurztitel

Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2020

Typ

Verfügung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20011104

Dokumentnummer

NOR40222289

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