Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2020,
Verfügung
Paragraph eins
06.04.2020
43/01 Wehrrecht allgemein
Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.
07.04.2020
20011104
NOR40222289