Kurztitel

Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2020,

Typ

Verfügung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.04.2020

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20011104

Dokumentnummer

NOR40222289