Bundesrecht konsolidiert

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Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst § 1

Kurztitel

Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2020

Typ

Verfügung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit verbundenen Notwendigkeit zu vorausschauenden militärischen Veranlassungen verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, den vorläufigen Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Aufschubpräsenzdienst). Dieser Aufschub umfasst alle Wehrpflichtigen, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, und deren Grundwehrdienst am 31. März 2020 noch nicht beendet wurde.

Im RIS seit

19.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20011081

Dokumentnummer

NOR40221385

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