Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2020,
Verfügung
Paragraph eins
18.03.2020
43/01 Wehrrecht allgemein
Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit verbundenen Notwendigkeit zu vorausschauenden militärischen Veranlassungen verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, den vorläufigen Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Aufschubpräsenzdienst). Dieser Aufschub umfasst alle Wehrpflichtigen, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, und deren Grundwehrdienst am 31. März 2020 noch nicht beendet wurde.
19.03.2020
20011081
NOR40221385