Bundesrecht konsolidiert

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Identifikationsverordnung § 5

Kurztitel

Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 7/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Photoident-Verfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die Ausführung eines Photoident-Verfahrens. Bei Ausführung eines Photoident-Verfahrens sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 10 beschriebenen Verfahrensschritte erfolgreich auszuführen. Die beschriebenen Schritte sind automationsunterstützt auszuführen.
  2. Absatz 2,Photoident-Verfahren sind unter Verwendung eines Smartphones, Tablets oder eines anderen internetfähigen Endgerätes, das über eine Webcam verfügt, auszuführen.
  3. Absatz 3,Der Teilnehmer hat die Daten der vertragsgegenständlichen SIM-Karte (Telefonnummer oder IMSI-Nummer) einzugeben.
  4. Absatz 4,Der Teilnehmer hat Fotografien oder eine Videoaufnahme seines Gesichts zu erstellen. Um sicherzustellen, dass die Aufnahmen von einer lebenden Person erstellt werden, ist der Teilnehmer aufzufordern, bestimmte Kopf- oder Mimikbewegungen auszuführen.
  5. Absatz 5,Der Teilnehmer hat eine Aufnahme der für die Identifizierung relevanten Seiten seines amtlichen Lichtbildausweises, der den in Paragraph 6, Absatz 2, FM-GwG niedergelegten Kriterien entspricht, zu erstellen. Die Aufnahmen haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der Teilnehmer und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar und automationsgestützt lesbar sind. Der Teilnehmer ist aufzufordern, den Ausweis unter dem erforderlichen Blickwinkel aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Unmittelbar nach den in Absatz 4 und 5 beschriebenen Schritten werden die Aufnahmen automatisiert, ohne dass dazu eine weitere Aktion des Teilnehmers möglich wäre, online an den Anbieter zum Zwecke der Prüfung (Absatz 8 und 9) übermittelt. Es muss ausgeschlossen sein, dass die angefertigten Aufnahmen verändert werden können.
  7. Absatz 7,Der Anbieter hat die biometrischen Daten des Ausweisfotos sowie mittels OCR die schriftlich enthaltenen Daten auszulesen.
  8. Absatz 8,Der Anbieter hat die Echtheit des Ausweises zu verifizieren
    1. Ziffer eins
      anhand der darin integrierten optischen, bewegungsoptischen (holographischen) oder gleichwertigen Sicherheitsmerkmale und
    2. Ziffer 2
      durch die Überprüfung der korrekten alphanumerischen Ziffernorthographie der Seriennummer und
    3. Ziffer 3
      durch Überprüfung der logischen Konsistenz des Ausweisfotos, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im Lichtbildausweis.
    Sofern der Lichtbildausweis einen maschinenlesbaren Bereich enthält, ist dessen Inhalt mit den entsprechenden Angaben in den sonstigen Teilen des Lichtbildausweises abzugleichen. Allenfalls bereits vorhandene Kundendaten sind mit den entsprechenden Angaben auf dem Lichtbildausweis abzugleichen.
  9. Absatz 9,Der Anbieter hat einen Abgleich der Aufnahmen des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren vorzunehmen.
  10. Absatz 10,Der Anbieter hat dem Teilnehmer ein Formular mit dessen Stammdaten vorzuhalten, welches von diesem korrigiert und ergänzt werden kann.
  11. Absatz 11,Das Photoident-Verfahren ist abzubrechen, wenn

    Ziffer eins die in Absatz 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,

    Ziffer 2 die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Absatz 8,),

    Ziffer 3 ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Absatz 9,) ein negatives Ergebnis erbringt,

    Ziffer 4 bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,

    Ziffer 5 bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.

  12. Absatz 12,Bei Abbruch des Verfahrens hat der Anbieter den Grund dafür zu protokollieren und für Zwecke eines Schlichtungsverfahrens drei Monate aufzubewahren.
  13. Absatz 13,Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die im Rahmen des Photoident-Verfahrens herangezogenen Anwendungen zu keinen anderen Zwecken als zur Identifizierung des Teilnehmers herangezogen werden und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. Er hat die biometrischen Daten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Schlagworte

Kopfbewegung

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/7/P5/NOR40211372

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