(11)Absatz 11,Das Photoident-Verfahren ist abzubrechen, wenn
1.Ziffer eins die in Abs. 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,die in Absatz 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,
2.Ziffer 2 die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Abs. 8),die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Absatz 8,),
3.Ziffer 3 ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Abs. 9) ein negatives Ergebnis erbringt,ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Absatz 9,) ein negatives Ergebnis erbringt,
4.Ziffer 4 bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
5.Ziffer 5 bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.