Identifikationsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 5
04.01.2019
IVO
91/01 Fernmeldewesen
Ziffer eins die in Absatz 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,
Ziffer 2 die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Absatz 8,),
Ziffer 3 ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Absatz 9,) ein negatives Ergebnis erbringt,
Ziffer 4 bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
Ziffer 5 bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
Kopfbewegung
14.01.2019
20010545
NOR40211372