Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Identifikationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
04.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IVO
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003
§ 2.Paragraph 2,
Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz. Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.
Im RIS seit
14.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20010545
Dokumentnummer
NOR40211369