Identifikationsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
04.01.2019
IVO
91/01 Fernmeldewesen
Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.
14.01.2019
20010545
NOR40211369