Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen § 5

Kurztitel

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,40 heranzuziehen.

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20010593

Dokumentnummer

NOR40213414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/62/P5/NOR40213414

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