Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzverordnung 2019 § 13

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Gebühren

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist, ausgenommen für die Tätigkeiten der in Absatz 3, angeführten Behörden, eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 7 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
  2. Absatz 2,Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des BFWG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, erlassenen Tarif.
  4. Absatz 4,Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  5. Absatz 5,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
  6. Absatz 6,Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, bleiben unberührt.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220300

Navigation im Suchergebnis