Absatz eins,Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist, ausgenommen für die Tätigkeiten der in Absatz 3, angeführten Behörden, eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 7 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
Pflanzenschutzverordnung 2019
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 13
14.12.2019
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Personalaufwand
15.01.2020
20010885
NOR40220300