(2)Absatz 2,Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr.40/2018, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln.Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.40 aus 2018,, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln.