Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

1. Abschnitt
Überwachung und Kontrolle

Registrierung und Ermächtigung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Unternehmerregister im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031,, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S.4, und die Ermächtigungung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, sowie zur Anbringung von Markierungen im Sinne des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, sind schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.40 aus 2018,, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220288