Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Pauschalbeitrag
§ 1.Paragraph eins,
Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen. Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach Paragraph 447 f, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu errechnen.
Im RIS seit
13.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
20010884
Dokumentnummer
NOR40220281