Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2020
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach Paragraph 447 f, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu errechnen.
27.10.2025
20010884
NOR40220281