Kurztitel

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pauschalbeitrag

Paragraph eins,

Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach Paragraph 447 f, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu errechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

20010884

Dokumentnummer

NOR40220281