Meldepflichten
§ 2.Paragraph 2,
Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß § 8a Abs. 2 TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß § 8a Abs. 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen. Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.