Prioritätenliste-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
09.02.2019
PrioV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, welche einen in der Anlage angeführten Zusatzstoff enthalten, sind verpflichtet, Studien gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, TNRSG zu diesem Zusatzstoff durchzuführen sowie gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3 und 6 TNRSG über die Ergebnisse dieser Studien einen Bericht zu erstellen.
12.02.2019
20010578
NOR40213143