Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.12.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VU-MV 2020
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Meldefristen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.
(1a)Absatz eins a,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(2)Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Im RIS seit
27.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20010866
Dokumentnummer
NOR40249559