Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.