Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VU-MV 2020
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Z 8, 10, 11: zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3
Text
Jahresmeldungen
§ 1.Paragraph eins,
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Rechtsträgerkennung (LEI), EIOPA-BoS-2021/456;
Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016;Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016;
Angaben zu Sensitivitäten.
Schlagworte
Bestandsposten, Gewinnquelle
Im RIS seit
27.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20010866
Dokumentnummer
NOR40249557