Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
VU-MV 2020
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Jahresmeldungen
§ 1.Paragraph eins,
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026;
Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016.Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016.
Schlagworte
Bestandsposten, Gewinnquelle
Im RIS seit
20.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20010866
Dokumentnummer
NOR40219785