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Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 § 5

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Unternehmer die Zugangsdaten zum Onlineverfahren sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Fehlen für die Anmeldung erforderliche Informationen oder Dokumente, ist der Unternehmer von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219527

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