Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Unternehmer die Zugangsdaten zum Onlineverfahren sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Fehlen für die Anmeldung erforderliche Informationen oder Dokumente, ist der Unternehmer von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219527