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Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 § 4

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenbezeichnung
    2. Ziffer 2
      Adresse
    3. Ziffer 3
      E-Mailadresse
    4. Ziffer 4
      Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, eine andere Steueridentifikationsnummer
  2. Absatz 2,Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die Identität und die Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219526

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