Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenbezeichnung
    2. Ziffer 2
      Adresse
    3. Ziffer 3
      E-Mailadresse
    4. Ziffer 4
      Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, eine andere Steueridentifikationsnummer
  2. Absatz 2,Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die Identität und die Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219526