(1)Absatz eins,Für die in § 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind § 1 Abs. 2 bis 4, § 5 und § 6 FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.Für die in Paragraph 2, angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5 und Paragraph 6, FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.