Absatz eins,Für die in Paragraph 2, angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5 und Paragraph 6, FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.